• Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Unterbringung nach § 63 StGB: BGH verschärft Anforderungen an den Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und Straftat

BGH, Beschluss vom 3. Juni 2026 – 4 StR 185/26

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts. Sie kann für den Betroffenen einen Freiheitsentzug von erheblicher Dauer bedeuten. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen, die Gerichte bei ihrer Anordnung beachten müssen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt erneut: Es genügt nicht, dass ein Beschuldigter psychisch erkrankt ist und eine rechtswidrige Tat begangen hat. Das Gericht muss vielmehr konkret feststellen und nachvollziehbar begründen, dass die psychische Störung für die Tat tatsächlich ursächlich geworden ist.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 4 StR 185/26) hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Landgericht Bochum angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Die Entscheidung ist für Beschuldigte und Untergebrachte ebenso relevant wie für Angehörige und gesetzliche Betreuer, deren Betreute von einem Sicherungsverfahren oder einer Unterbringung nach § 63 StGB betroffen sind.

Was war passiert?

Das Landgericht hatte über eine Frau zu entscheiden, bei der eine chronifizierte schizoaffektive Störung diagnostiziert worden war.

Nach den Feststellungen hatte sie zunächst einen Scheibenwischer an einem Feuerwehrfahrzeug abgerissen. Später sprach sie eine 69-jährige Frau auf eine Zigarette an. Nachdem diese verneint hatte, griff die Beschuldigte sie an und schlug sie. Anschließend entriss sie ihr einen Trolley.

Das Landgericht ging davon aus, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung bei den Taten schuldunfähig gewesen sei. Die Taten stünden nach Auffassung der Strafkammer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem wahnhaften Erleben.

Zugleich nahm das Landgericht an, dass aufgrund ihres Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, und ordnete deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Der BGH hebt die Unterbringungsentscheidung auf

Die Revision hatte teilweise Erfolg.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB nur angeordnet werden darf, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene bei der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tat gerade auf diesem Zustand beruhte.

Entscheidend ist damit der sogenannte symptomatische Zusammenhang.

Psychische Erkrankung und Straftat dürfen nicht lediglich gleichzeitig vorliegen. Vielmehr muss nachvollziehbar festgestellt werden, wie sich die konkrete psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Betroffenen in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat.

Diagnose allein genügt für § 63 StGB nicht

Dieser Punkt ist für die Verteidigung in Verfahren nach § 63 StGB von besonderer Bedeutung.

Auch eine schwere psychiatrische Diagnose beantwortet noch nicht automatisch die strafrechtlich entscheidende Frage, weshalb eine bestimmte Tat begangen wurde.

Der BGH verlangt eine konkrete Verbindung zwischen Erkrankung und Tat.

Das bedeutet: Das Gericht muss sich damit auseinandersetzen, welche krankheitsbedingten Vorstellungen oder Beeinträchtigungen im Tatzeitpunkt bestanden und wie diese die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusst haben.

Eine pauschale Argumentation nach dem Muster

„schwere psychische Erkrankung + Straftat = krankheitsbedingte Tat“

reicht nicht aus.

Normalpsychologische Motive müssen geprüft werden

Besonders interessant ist die Entscheidung deshalb, weil der BGH auf mögliche normalpsychologisch erklärbare Beweggründe eingeht.

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht selbst angenommen, dass die Schläge zielgerichtet eingesetzt worden waren, um den Trolley wegzunehmen und auf diesem Weg das Begehren nach Zigaretten verwirklichen zu können.

Damit stand zugleich ein Motiv im Raum, das nicht ohne Weiteres aus einer psychotischen oder wahnhaften Wahrnehmung erklärt werden musste.

Genau hier setzte die Kritik des Bundesgerichtshofs an.

Das Landgericht hatte keine konkret handlungsleitenden Wahninhalte festgestellt. Gleichzeitig hatte es mögliche normalpsychologische Handlungsantriebe nicht ausreichend erörtert und nachvollziehbar ausgeschlossen.

Die Beweiswürdigung war deshalb lückenhaft.

Warum ist der symptomatische Zusammenhang so wichtig?

§ 63 StGB setzt nicht lediglich eine psychiatrische Erkrankung voraus.

Zwischen dem psychischen Zustand, der die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit begründet, und der Tat muss ein ausreichender Zusammenhang bestehen.

Das ist nicht nur für die Beurteilung der zurückliegenden Tat von Bedeutung.

Auf diesem Zusammenhang baut regelmäßig auch die Gefährlichkeitsprognose auf: Die Unterbringung dient dem Schutz vor zukünftig zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten, die infolge des Zustands des Betroffenen drohen.

Ist bereits nicht tragfähig festgestellt, dass die Anlasstat auf der psychischen Störung beruhte, kann dies deshalb die Grundlage der Unterbringungsentscheidung betreffen.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung für Betroffene?

Wer mit einem Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO oder einer möglichen Unterbringung nach § 63 StGB konfrontiert ist, sollte die psychiatrische Diagnose nicht mit der rechtlichen Entscheidung über die Unterbringung gleichsetzen.

Zu prüfen ist unter anderem:

  • Welche psychische Störung wurde konkret festgestellt?
  • Wie wird die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit begründet?
  • Welche Symptome bestanden gerade zum Zeitpunkt der Anlasstat?
  • Wie sollen diese Symptome die konkrete Tat beeinflusst haben?
  • Gibt es alternative, normalpsychologisch nachvollziehbare Motive?
  • Hat sich das Gericht mit diesen Alternativerklärungen auseinandergesetzt?
  • Ist der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt?
  • Trägt dieser Zusammenhang auch die Gefährlichkeitsprognose?

Gerade bei einer Maßregel nach § 63 StGB lohnt es sich, Urteile und psychiatrische Gutachten nicht nur hinsichtlich der Diagnose, sondern hinsichtlich der konkreten rechtlichen Begründung des symptomatischen Zusammenhangs sorgfältig zu prüfen.

Auch für gesetzliche Betreuer relevant

Gesetzliche Betreuer erleben nicht selten, dass ein Betreuter aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung zugleich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wird.

Kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht, handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine medizinische oder betreuungsrechtliche Fragestellung. Es geht um ein strafrechtliches Verfahren mit einer außerordentlich einschneidenden möglichen Rechtsfolge.

Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, frühzeitig prüfen zu lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel tatsächlich erfüllt sind.

Das gilt insbesondere, wenn die Argumentation im Verfahren im Wesentlichen auf der psychiatrischen Diagnose beruht, ohne den Zusammenhang zwischen konkreter Symptomatik und konkreter Tat nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Unterbringung nach § 63 StGB bereits angeordnet – kann die Entscheidung trotzdem überprüft werden?

Auch eine bereits erfolgte Unterbringungsentscheidung sollte nicht ungeprüft hingenommen werden.

Der Beschluss des BGH zeigt, dass gerade die Begründung des Zusammenhangs zwischen psychischer Erkrankung, Schuldunfähigkeit und Anlasstat revisionsrechtlich von erheblicher Bedeutung sein kann.

Im Fall 4 StR 185/26 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen teilweise auf. Die Feststellungen zur Person der Beschuldigten und zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen; im Übrigen musste eine andere Strafkammer erneut verhandeln und entscheiden.

Strafrechtliche Verteidigung bei § 63 StGB und Sicherungsverfahren

Verfahren über eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen an der Schnittstelle von Strafrecht und Psychiatrie. Neben den tatsächlichen Tatvorwürfen spielen psychiatrische Gutachten, Fragen der Schuldfähigkeit, der symptomatische Zusammenhang und die Gefährlichkeitsprognose eine zentrale Rolle.

Wenn bei Ihnen selbst, einem Angehörigen oder einem von Ihnen betreuten Menschen eine Unterbringung nach § 63 StGB im Raum steht oder bereits angeordnet worden ist, kann eine individuelle strafrechtliche Prüfung klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tragfähig festgestellt wurden und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Rechtsanwalt Matthias Kiunka
Strafverteidigung / Maßregelrecht