Was ist ein Pflichtverteidiger?
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor, ist es zwingend notwendig, dass das Gericht dem Beschuldigten einen Anwalt bestellt. Was ist ein Pflichtverteidiger und wann ist dieser gesetzlich erforderlich?
Welche Aufgaben hat der Pflichtverteidiger?
Im deutschen Strafprozess wird ein Verteidiger, der dem Beschuldigten durch das Gericht beigeordnet wird, als Pflichtverteidiger bezeichnet. Ein Fachanwalt für Strafrecht unserer Kanzlei Rudolph übernimmt die Pflichtverteidigung, wenn dies von Ihnen gewünscht und per Gesetz angeordnet wird (§§ 140 ff. StPO).
Die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung liegen gem. § 140 StPO in folgenden Fällen vor:
- eine Gerichtsverhandlung findet vor einem Landgericht oder einem Oberlandesgericht statt
- eine Tat liegt vor, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann
- Drohung eines Berufsverbot
- eine schwierige Rechts- oder Sachlage liegt vor
- man selbst ist nicht fähig, sich zu verteidigen
- es liegt bereits Untersuchungshaft vor
- eine Unterbringung zur Gutachtenerstellung ist anhängig
- ein Sicherungsverfahren wird angeordnet
In einigen geschilderten Fällen bestellt das Gericht selbst dann einen Pflichtverteidiger, wenn Beschuldigte sich selbst verteidigen möchten. In diesem Fall spricht die Gesetzgebung von einer „Zwangsverteidigung“.
Was geschieht im Fall der notwendigen Verteidigung?
Das Gericht wird dem Beschuldigten von Amtswegen, also ohne einen speziellen Antrag, einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen. Bevor das Gericht einen Anwalt eigenmächtig benennt, wird dem Beschuldigten eine Gelegenheit eingeräumt einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens zu benennen. Dieser wird seitens des Gerichts in der Regel als Pflichtverteidiger bestellt. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig mit einem Spezialisten für Strafrecht Kontakt aufzunehmen. Dieser wird sich dann fristgerecht mit dem Gericht in Verbindung setzen und sich für Sie als Pflichtverteidiger bestellen lassen.
Pflichtverteidigung: Ab welchem Zeitpunkt?
Der Anwalt ist spätestens dann zu bestellen, wenn Ihnen die Anklageschrift zugestellt wurde. In der Anklageschrift wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie einen Verteidiger Ihrer Wahl nennen können. Wird dem Gericht kein Anwalt benannt, wird ein Verteidiger durch das Gericht bestellt.
Der bereits mandatierte (beauftragte) Wahlverteidiger des Mandanten stellt dann einen so genannten „Antrag auf Beiordnung zur Pflichtverteidigung“ und muss sein Amt als Wahlverteidiger niederlegen. Durch diese Vorgehensweise können Sie den Pflichtverteidiger selbst bestimmen, wenn der gewünschte Verteidiger bereit ist, das Mandat zu übernehmen.
Bereits im Vorverfahren kann eine Beiordnung als Pflichtverteidigung erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. In diesem Fall kann der Anwalt schon vor der Gerichtsverhandlung im Ermittlungsverfahren ernannt werden. Zwingend ist dies nur dann, wenn Sie als Beschuldigter bereits in Untersuchungshaft sitzen. Ansonsten liegt die Bestellung einer Pflichtverteidigung im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
Kosten der Pflichtverteidigung
Zunächst fallen keine Kosten an, wenn Sie eine Pflichtverteidigung beanspruchen, denn diese ist seitens des Gesetzgebers in den eingangs geschilderten Fällen vorgeschrieben und der Anwalt macht die Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Der Anwalt wird vom Staat bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Als Mandant müssen Sie sich keine Sorgen um die Anwaltsgebühren machen. Erfolgt ein Freispruch oder Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt. Bei einem Teilfreispruch werden die Kosten dann nach der sogenannten Differenztheorie berechnet. Es wird geprüft, welche Kosten entstanden wären, wenn die Anklage von vornherein so gelautet hätte, wie das Urteil. Im Falle einer Verurteilung muss der Angeklagte in der Regel die Verfahrenskosten tragen und die Staatskasse fordert die Gebühren für die Pflichtverteidigung zurück (Regress).
Die finanziellen Mittel eines Angeklagten sind hier irrelevant. Im Gegensatz zur „Prozesskostenhilfe“, die in einem Zivilprozess angefordert werden kann, besteht im deutschen Recht nicht die Möglichkeit, die Pflichtverteidigung beizuordnen, nur weil der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann. Die Pflichtverteidigung ist entgegen der weitläufigen Meinung keine „Anwaltschaft der Armen“, die sich keinen Verteidiger leisten können.
Die Voraussetzung für eine Beiordnung richtet sich allein nach den §§ 140 ff. StPO (Schwere der Tat oder die allgemeine strafprozessuale Situation) etc..
Qualifiziert, engagiert und erfahren
Falls Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, steht Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht unserer Kanzlei mit Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite. Als Mandant werden Sie umfassend betreut. Sie können sicher sein, eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu erhalten, die auf Vertrauen aufbaut und lösungsorientiert Ihre Interessen vertritt.