Das Steuerrecht ist ein sehr vielfältiges Themengebiet. Für Steuerpflichtige, die es nicht immer ganz genau nehmen, gilt allerdings, dass diese schneller in Konflikt mit dem Steuerrecht geraten können, als ihnen lieb ist. Das Finanzamt geht rigoros bei dem Verdacht der Steuerhinterziehung gegen Betroffene vor. Gerade dann, wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, ist schnelles Handeln anzuraten.
Fachanwalt für Strafrecht Kiunka steht in diesem Zusammenhang als Spezialist für den Mandanten von der ersten Beratung bis hin zum gerichtlichen Verfahren durch sämtliche Instanzen für alle Streitigkeiten rund um das Steuerrecht zur Verfügung.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat
Innerhalb Deutschlands ist die Hinterziehung von Steuern eine Straftat. Geregelt ist dies im § 370 in der Abgabenordnung. Die Strafen für die Hinterziehung sind hart und können mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder aber einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann die Steuerhinterziehung sogar mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei gilt, dass selbst der Versuch der Steuerhinterziehung schon strafbar ist. Hier klären wir Sie gerne als kompetenter Partner im Steuerstrafrecht auf.
Strafbar macht sich vor allem derjenige, der gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Wann die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt wurden, ist jedoch nicht immer klar für die Leien verständlich. Hier klären wir Sie gerne als kompetenter Partner auf.
Die Verteidigung im Steuerstrafrecht ist geprägt von einer guten Taktik
Geht es um die Hinterziehung der Steuer als Straftatbestand, dann ist Fachanwalt für Strafrecht Kiunka ein ebenso erfahrener wie auch kompetenter Partner, um Sie als Mandanten rechtlich zu begleiten. Er kann Sie taktisch und fachlich ausgefeilt durch den Strafprozess mit dem Vorwurf der Hinterziehung begleiten.
Dabei werden wir bei der rechtlichen Begleitung natürlich alle rechtlichen Folgen berücksichtigen, die sich für den Mandanten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der steuerlichen Hinterziehung ergeben. Hier schöpfen wir unser gesamtes Potenzial für einen Freispruch aber jedenfalls ein möglichst geringes Strafmaß aus.
Unsere Kanzlei verfügt über einen großen Erfahrungsschatz, was den Umgang mit den jeweiligen Ermittlern beim zuständigen Finanzamt angeht. Regional gibt es erhebliche Unterschiede bei der Höhe der Geld- und Freiheitsstrafen. Auch arbeiten wir regelmäßig mit hochqualifizierten Steuerberatern zusammen. Die fachliche Qualifikation gemeinsam mit den Erfahrungen und Kontakten in diesem Bereich machen unsere Kanzlei zum idealen Rechtsbeistand, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte im Steuerrecht und speziell beim Vorwurf der Hinterziehung von Steuern geht.
Selbstanzeige als Lösung?
Hat die Finanzbehörde noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung, kann die Selbstanzeige eine Option sein. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Spezialisten für das Steuerrecht hinzuzuziehen. Denn wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, wird trotz Selbstanzeige für die Steuerhinterziehung bestraft. Nachträgliche Korrekturen sind nämlich nicht möglich.
Die Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen. Das setzt allerdings in der Regel eine rechtliche Begleitung durch einen fachlich versierten und erfahrenen Rechtsbeistand wie einen Fachanwalt für Strafrecht voraus.
Zu bedenken gilt hier zudem, dass im Steuerrecht starke Verschärfungen dieser Regelungen vorgenommen worden sind. Gerade deshalb ist es aber wichtig, rechtlich gut informiert und fachlich betreut zu werden.
Straftat der Steuerhinterziehung oder eher leichtfertige Steuerverkürzung?
Das Steuerrecht ist sehr vielfältig. Daher gibt es auch klare Unterscheidungen, ob im Einzelfall von einer klassischen Steuerhinterziehung gesprochen wird oder nur noch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung die Rede ist.
Das Strafmaß dieser beiden Vorwürfe unterscheidet sich erheblich. Während die Rechtsprechung im ersten Fall von einer Straftat spricht, ist die leichtfertige Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Ordnungswidrigkeit erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister, sodass der Betroffene nicht als vorbestraft gilt. Dies gilt nicht für die Steuerhinterziehung.
Unsere Kanzlei steht Ihnen hier begleitend zur Seite und entwickelt gemeinsam mit Ihnen die richtigen Strategien.
Das Steuerrecht sieht auch eine Verjährung vor
Was viele Steuerpflichtige nicht wissen, ist, wann und in welchem Rahmen Steuerstraftaten verjähren. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt im Strafrecht fünf Jahre. In besonders schweren Fällen gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Sind die Steuern nicht in voller Höhe festgesetzt worden, beginnt die Strafverfolgungsverjährung im Zeitpunkt der konkreten Festsetzung. Bei der Steuerverkürzung durch Nicht-Festsetzung ist nach Auffassung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung des Verjährungsbeginns auf das Ende der allgemeinen Veranlagungsarbeiten abzustellen.
Nicht selten unterlaufen auch den Behörden hier Fehler, da die strafrechtliche Strafverfolgungsverjährung sowie die steuerliche Festsetzungsverjährung zu beachten sind. Unsere Kanzlei bietet kompetente Hilfe bei der Überprüfung Ihres Falles.
Bei der Steuerhinterziehung ist der Fachanwalt für Strafrecht Kiunka Ihr richtiger Partner
Das Steuerrecht mit der Steuerhinterziehung ist ein umfassendes Rechtsgebiet und unsere Kanzlei steht Ihnen als Mandanten hier rechtlich gern zur Seite.