• Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Strafverteidiger in Bielefeld – Kompetente Verteidigung im Strafrecht

Raub (§ 249 StGB) zählt zu den schwersten Vermögensdelikten des deutschen Strafrechts. Der Vorwurf wiegt erheblich, da der Gesetzgeber nicht nur den Schutz des Eigentums, sondern zugleich die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Opfers in den Blick nimmt. Bereits im Grundtatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Raub ist damit ein Verbrechen.

Für Beschuldigte hat der Tatvorwurf häufig weitreichende Folgen. Neben einer empfindlichen Freiheitsstrafe drohen Untersuchungshaft, Eintragungen im Führungszeugnis und erhebliche Auswirkungen auf Beruf und Privatleben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 249 StGB tatsächlich erfüllt sind.

Was ist Raub?

Nach § 249 Abs. 1 StGB macht sich wegen Raubes strafbar, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Juristisch wird Raub häufig als Diebstahl unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels beschrieben. Anders als beim einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) genügt die bloße Wegnahme einer Sache nicht. Hinzukommen muss Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?

Für eine Verurteilung wegen Raubes müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Fremde bewegliche Sache

Tatobjekt kann jede fremde bewegliche Sache sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Beweglich ist sie, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Typische Beispiele sind Bargeld, Schmuck, Mobiltelefone oder Kraftfahrzeuge.

Wegnahme

Voraussetzung ist außerdem eine Wegnahme. Darunter versteht die Rechtsprechung den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Ob eine Wegnahme bereits vollendet ist, hängt häufig von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei größeren oder sperrigen Gegenständen sowie in Selbstbedienungsgeschäften entstehen regelmäßig schwierige Abgrenzungsfragen. Diese können entscheidend dafür sein, ob ein vollendeter Raub oder lediglich ein Versuch vorliegt.

Gewalt gegen eine Person

Ein wesentliches Merkmal des Raubes ist die Anwendung von Gewalt gegen eine Person.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Gewalt vor, wenn der Täter körperlich wirkenden Zwang ausübt, der darauf gerichtet ist, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden.

Die Gewalt kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie reicht vom Wegstoßen eines Ladenmitarbeiters über das Festhalten eines Opfers bis hin zum Einsatz erheblicher körperlicher Kraft. Nicht ausreichend ist dagegen jede bloße Berührung. Entscheidend ist, ob die körperliche Einwirkung geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu brechen oder zu verhindern.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Anstelle körperlicher Gewalt genügt auch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Beim Raub muss sich diese Drohung auf eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben beziehen.

Typische Beispiele sind das Vorhalten eines Messers, einer Schusswaffe oder die Ankündigung erheblicher körperlicher Gewalt, falls das Opfer die Herausgabe der Sache verweigert.

Finalzusammenhang

Besondere Bedeutung kommt dem sogenannten Finalzusammenhang zu. Die Gewalt oder Drohung muss gerade dazu dienen, die Wegnahme der Sache zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubes regelmäßig aus. So kann etwa eine zunächst aus anderen Gründen ausgeübte Gewalt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 249 StGB erfüllen.

Vorsatz und Zueignungsabsicht

Schließlich muss der Täter vorsätzlich handeln und die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Die Zueignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter die Sache zumindest vorübergehend seinem Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Fehlt es hieran, kommt eine Strafbarkeit wegen Raubes regelmäßig nicht in Betracht.

Welche Strafe droht bei Raub?

Bereits der Grundtatbestand des § 249 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Geldstrafen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich das Strafmaß erheblich. Dies gilt insbesondere bei einem besonders schweren Raub oder beim Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen. In diesen Fällen können mehrjährige Freiheitsstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen verhängt werden.

Warum eine sorgfältige Prüfung entscheidend ist

Der Vorwurf des Raubes setzt voraus, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale zweifelsfrei nachgewiesen werden können. In der Praxis bestehen häufig Streitfragen, etwa darüber,

  • ob überhaupt eine Wegnahme vorliegt,
  • ob die eingesetzte Kraft bereits als Gewalt zu qualifizieren ist,
  • ob ein ausreichender Finalzusammenhang besteht,
  • oder ob lediglich ein Diebstahl beziehungsweise ein räuberischer Diebstahl anzunehmen ist.

Gerade diese Abgrenzungen können erhebliche Auswirkungen auf den Tatvorwurf und das zu erwartende Strafmaß haben. Eine frühzeitige strafrechtliche Prüfung des Sachverhalts ist daher regelmäßig von erheblicher Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt ein Raub vor?

Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird und der Täter mit Zueignungsabsicht handelt.

Was unterscheidet Raub vom Diebstahl?

Beim Diebstahl genügt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Beim Raub kommt zusätzlich der Einsatz von Gewalt oder einer qualifizierten Drohung hinzu.

Ist Raub ein Verbrechen?

Ja. Der Grundtatbestand des § 249 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Raub ist deshalb nach deutschem Strafrecht ein Verbrechen.

Ihr Ansprechpartner im Strafverfahren

Wird gegen Sie wegen Raubes ermittelt oder haben Sie eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift erhalten, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Bereits die rechtliche Einordnung des Sachverhalts kann entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und das zu erwartende Strafmaß haben.

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