• Rechtsanwalt Matthias Kiunka

BGH, Beschluss vom 17.02.2026 – 3 StR 517/25 (LG Düsseldorf)

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Februar 2026 eine praxisrelevante Klarstellung zum Straftatbestand des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 PflVG a.F.) getroffen: Strafbar ist grundsätzlich nur derjenige, der das Fahrzeug selbst führt. Wer lediglich als Mitfahrer im Fahrzeug sitzt, erfüllt den Tatbestand nicht.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass auch bei schweren Tatvorwürfen eine präzise Prüfung der einzelnen Straftatbestände unerlässlich ist.

Der Sachverhalt

Mehrere Beteiligte planten, einen Geldautomaten im Foyer eines Supermarktes gewaltsam aufzubrechen und anschließend mittels eines selbstgebauten Sprengsatzes vollständig zu zerstören, um an das Bargeld zu gelangen. Hierfür beschafften sie unter anderem:

  • einen außer Betrieb gesetzten VW Golf,
  • gestohlene Kennzeichen,
  • diverses Einbruchswerkzeug,
  • einen selbst hergestellten Sprengsatz sowie
  • eine funktionsfähige Zündvorrichtung.

Während ein Beteiligter im Fahrzeug wartete, begaben sich die übrigen Täter zum Geldautomaten und begannen mit den Aufbrucharbeiten. Als ein Polizeifahrzeug erschien, brachen sie die Tat ab und flüchteten mit dem Fahrzeug. Einer der Angeklagten saß dabei lediglich als Mitfahrer im Fluchtfahrzeug.

Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Die Entscheidung des BGH

Das Landgericht hatte den Mitfahrer unter anderem wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung verurteilt.

Diese Verurteilung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.

Der BGH stellte klar:

Der Täter des § 6 Abs. 1 PflVG muss das Fahrzeug selbst führen. Das bloße Mitfahren genügt nicht.

Nach Auffassung des Senats setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter das Kraftfahrzeug eigenverantwortlich im Straßenverkehr benutzt, also tatsächlich lenkt. Wer lediglich Beifahrer ist, „gebraucht“ das Fahrzeug im strafrechtlichen Sinne nicht.

Ebenso scheidet regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aus. Allein das Mitfahren begründet weder eine täterschaftliche Verantwortlichkeit noch ohne weitere Umstände eine strafbare psychische Unterstützung des Fahrzeuggebrauchs.

Folgerichtig änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch entsprechend ab.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass Strafgerichte jeden einzelnen Tatbestand eigenständig prüfen müssen. Gerade in umfangreichen Verfahren mit mehreren Beteiligten wird häufig angenommen, sämtliche Tatbeteiligten verwirklichten automatisch sämtliche Delikte.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob jemand Täter, Mittäter, Gehilfe oder überhaupt nicht strafbar ist, hängt stets von seinem konkreten Tatbeitrag ab. Die bloße Anwesenheit im Fahrzeug ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Tathandlung des Führens eines Kraftfahrzeugs.

Für die Strafverteidigung eröffnet dies wichtige Angriffspunkte. Gerade in Revisionsverfahren lassen sich fehlerhafte rechtliche Bewertungen einzelner Tatbestände häufig erfolgreich korrigieren.

Fazit

Mit seiner Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der Straftatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG darf nicht auf bloße Mitfahrer ausgeweitet werden. Strafbar ist grundsätzlich nur derjenige, der das Fahrzeug selbst führt.

Gerade bei Tatvorwürfen im Zusammenhang mit Banden-, Einbruchs- oder Sprengstoffdelikten lohnt sich deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung jedes einzelnen Vorwurfs.

Strafverteidigung bei Vorwürfen nach dem Pflichtversicherungsgesetz und im Wirtschafts- oder Bandenstrafrecht

Wird gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen Bandendiebstahls, Sprengstoffdelikten oder anderer schwerer Straftaten ermittelt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob sämtliche Tatvorwürfe tatsächlich rechtlich tragfähig sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass selbst bei schwerwiegenden Tatvorwürfen einzelne Verurteilungen keinen Bestand haben müssen. Eine frühzeitige und konsequente Strafverteidigung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

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