Mit Urteil vom 09. April 2026 (4 StR 158/25) hat der Bundesgerichtshof erneut wichtige Maßstäbe für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB entwickelt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Pädophilie als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist.
Die Entscheidung ist für Strafverteidiger, Sachverständige und Betroffene gleichermaßen von erheblicher Bedeutung, weil sie verdeutlicht, dass eine diagnostizierte Pädophilie allein nicht automatisch die Voraussetzungen einer Unterbringung erfüllt.
Der Sachverhalt
Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern verurteilt und zusätzlich seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet.
Nach den Feststellungen litt der Angeklagte an einer Pädophilie. Das Landgericht ging deshalb von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB aus und sah die Voraussetzungen der Unterbringung als erfüllt an.
Hiergegen richtete sich die Revision.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hob die Anordnung der Unterbringung auf.
Zwar könne eine Pädophilie grundsätzlich eine schwere andere seelische Störung darstellen. Dies gelte jedoch nicht schematisch.
Der BGH hebt hervor, dass Gerichte vielmehr konkret prüfen müssen,
- wie sich die diagnostizierte Störung auf die Persönlichkeit des Täters auswirkt,
- ob tatsächlich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand,
- welche psychopathologischen Befunde vorliegen,
- welche Rückschlüsse sich aus dem konkreten Tatbild ergeben und
- weshalb gerade diese Umstände eine Unterbringung rechtfertigen.
Pauschale Hinweise auf eine Diagnose genügen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht.
Keine automatische Gleichsetzung von Diagnose und § 20 StGB
Der BGH betont erneut seine ständige Rechtsprechung:
Nicht jede psychische Diagnose erfüllt automatisch die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB.
Vielmehr ist stets eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung das Leben des Betroffenen in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie eine krankhafte seelische Störung und ob sie im konkreten Tatzeitpunkt tatsächlich zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.
Hohe Anforderungen an § 63 StGB
Besonders deutlich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Unterbringung nach § 63 StGB einen besonders intensiven Grundrechtseingriff darstellt.
Deshalb müssen Gerichte die Gefährlichkeitsprognose sorgfältig begründen. Neben der Diagnose sind insbesondere
- die Persönlichkeit des Betroffenen,
- seine Entwicklung,
- frühere Delinquenz,
- das Rückfallrisiko sowie
- die Wahrscheinlichkeit erheblicher zukünftiger Straftaten
umfassend zu würdigen.
Unterstützung für Betreuer und Angehörige
Nicht selten werden Betroffene bereits im Ermittlungsverfahren oder unmittelbar nach einer vorläufigen Unterbringung mit der Frage konfrontiert, ob eine dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB droht.
Gerade rechtliche Betreuer stehen dann vor der Herausforderung, innerhalb kurzer Zeit die richtigen Entscheidungen für ihren Betreuten zu treffen.
Ich unterstütze Betreuer bundesweit in Verfahren nach § 63 StGB, insbesondere
- bereits bei einer vorläufigen Unterbringung,
- während des Ermittlungsverfahrens,
- bei der kritischen Prüfung psychiatrischer Sachverständigengutachten sowie
- im gerichtlichen Unterbringungsverfahren.
Eine frühzeitige strafverteidigerische Begleitung kann entscheidend dafür sein, ob eine Unterbringung überhaupt angeordnet wird.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass die Unterbringung nach § 63 StGB keineswegs die automatische Folge einer psychiatrischen Diagnose ist.
Gerade in Sexualstrafsachen kommt es regelmäßig auf die sorgfältige Auseinandersetzung mit psychiatrischen Gutachten an. Fehlerhafte oder unzureichend begründete Gutachten können erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung über eine oftmals zeitlich unbefristete Unterbringung haben.
Der Beschluss stärkt damit die Anforderungen an eine rechtsstaatlich tragfähige Begründung freiheitsentziehender Maßregeln.



