Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 (5 StR 177/26) hat der Bundesgerichtshof erneut die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine bestehende Suchterkrankung allein nicht ausreicht. Vielmehr muss zwischen dem sogenannten Hang und den abgeurteilten Straftaten ein enger ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Worum ging es?
Das Landgericht Itzehoe hatte den Angeklagten wegen umfangreichen Betäubungsmittelhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zusätzlich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte konsumierte Cannabis und Kokain. Gleichzeitig betrieb er jedoch auch intensives Glücksspiel.
Warum hob der BGH die Unterbringung auf?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlte es an der sogenannten Symptomtat.
Die Urteilsfeststellungen zeigten gerade nicht, dass die abgeurteilten Straftaten überwiegend auf den bestehenden Hang zum Rauschmittelkonsum zurückzuführen waren.
Vielmehr verwendete der Angeklagte seine Gewinne nicht nur für Betäubungsmittel, sondern in erheblichem Umfang auch für Glücksspiel. Nach den Feststellungen entfiel lediglich ein vergleichsweise geringer Teil seines monatlichen Finanzbedarfs auf Cannabis; ein besonders hoher Kokainkonsum ließ sich aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht herleiten.
Deshalb sah der Bundesgerichtshof die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB als nicht erfüllt an und ließ die Maßregel vollständig entfallen.
Die Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt erneut einen häufig übersehenen Grundsatz:
Nicht jede Suchterkrankung führt automatisch zu einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Gericht muss vielmehr konkret feststellen,
- dass überhaupt ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht,
- dass die Straftaten überwiegend auf diesen Hang zurückgehen,
- und dass gerade dieser Zusammenhang nachvollziehbar begründet wird.
Fehlt dieser Zusammenhang, darf eine Unterbringung nicht angeordnet werden.
Gerade in Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten wird dieser Punkt in der Praxis häufig nicht ausreichend geprüft.
Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein
Die Unterbringung nach § 64 StGB bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit. Zwar verfolgt sie therapeutische Ziele, gleichwohl handelt es sich um eine strafrechtliche Maßregel, deren Voraussetzungen von den Gerichten sorgfältig geprüft werden müssen.
Bereits im Ermittlungsverfahren oder spätestens nach Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens sollte geprüft werden,
- ob tatsächlich ein Hang vorliegt,
- ob eine Symptomtat gegeben ist,
- ob das Gutachten nachvollziehbar begründet wurde und
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB überhaupt erfüllt sind.
Nicht selten bestehen hier erfolgversprechende Verteidigungsansätze.
Unterstützung für Betroffene und gesetzliche Betreuer
Auch Verfahren nach § 64 StGB stellen Betroffene und ihre Familien häufig vor erhebliche Herausforderungen. Nicht selten sind auch gesetzliche Betreuer mit der Situation konfrontiert, dass ihrem Betreuten neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt droht.
Ich vertrete bundesweit Mandanten in Verfahren des Maßregelrechts und prüfe insbesondere,
- die Voraussetzungen des § 64 StGB,
- psychiatrische und suchtmedizinische Gutachten,
- die Annahme einer Symptomtat sowie
- die Erfolgsaussichten einer Revision gegen fehlerhafte Maßregelanordnungen.
Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein, um eine rechtsfehlerhafte Unterbringung zu verhindern.



