BGH stärkt das Recht auf wirksame Strafverteidigung – Beschluss vom 10.06.2026, Az. 5 StR 155/26
Ihr Pflichtverteidiger meldet sich nicht, wichtige Fragen bleiben unbeantwortet oder Sie haben den Eindruck, dass Ihr Strafverfahren nicht ausreichend betreut wird?
Gerade wenn eine Freiheitsstrafe droht, Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder ein Rechtsmittel eingelegt werden muss, kann eine unzureichende Verteidigung schwerwiegende Folgen haben.
Viele Beschuldigte und Angeklagte stellen sich deshalb die Frage: Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln und einen anderen Strafverteidiger beauftragen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Juni 2026 – 5 StR 155/26 – erneut verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger wegen offenkundigen Versagens der Verteidigung ausgewechselt werden muss.
Mein Pflichtverteidiger macht nichts – welche Rechte habe ich?
Wer einen Pflichtverteidiger hat, muss nicht jede Form anwaltlicher Untätigkeit hinnehmen.
Ein Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren wirksam und unabhängig wahrzunehmen.
Allerdings führt nicht jede Unzufriedenheit automatisch zu einem Anspruch auf einen neuen Pflichtverteidiger.
Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers unter anderem aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet ist.
Ein solcher Ausnahmefall kann bei einem offenkundigen Versagen der Verteidigung vorliegen.
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BGH: Pflichtverteidiger versäumt Revisionsbegründung
Wie schwerwiegend anwaltliche Versäumnisse sein können, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Ein Angeklagter war unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der für das Revisionsverfahren bestellte Pflichtverteidiger unterließ jedoch die fristgerechte Begründung des Rechtsmittels.
Obwohl ihm bekannt war, dass die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen war, stellte er auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Selbst nachdem die Revision als unzulässig verworfen worden war, blieb der Pflichtverteidiger untätig.
Der BGH sah darin einen Ausnahmefall, in dem die wirksame Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet war.
Die Konsequenz: Der bisherige Pflichtverteidiger wurde entpflichtet und dem Angeklagten ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.
Wann muss ein Pflichtverteidiger ausgewechselt werden?
Nach der Entscheidung des BGH kommt es darauf an, ob die Verteidigung durch erhebliche Versäumnisse so beeinträchtigt wird, dass eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist.
Mögliche Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung können sein:
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Der Pflichtverteidiger versäumt eine wichtige Rechtsmittelfrist.
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Eine bereits eingelegte Revision wird nicht ordnungsgemäß begründet.
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Der Verteidiger unterlässt trotz erkennbarer Notwendigkeit wesentliche Verfahrenshandlungen.
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Nach einer Fristversäumung werden mögliche Maßnahmen zur Fristwiederherstellung nicht geprüft oder ergriffen.
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Erhebliche Kommunikationsprobleme beeinträchtigen die Verteidigung nachhaltig.
Ob solche Umstände tatsächlich einen Pflichtverteidigerwechsel rechtfertigen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Nicht jeder anwaltliche Fehler und nicht jede Meinungsverschiedenheit begründet einen Anspruch auf Auswechslung.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst wechseln?
Ein Pflichtverteidigerwechsel ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Dabei ist zwischen der Beauftragung eines Wahlverteidigers und der gerichtlichen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu unterscheiden.
Sie können grundsätzlich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Soll dieser jedoch anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers gerichtlich beigeordnet werden, müssen die Voraussetzungen für eine entsprechende Bestellung vorliegen.
Auch Ihr Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger kann berücksichtigt werden.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann helfen, die Erfolgsaussichten eines Wechsels realistisch einzuschätzen.
Pflichtverteidiger wechseln trotz Untersuchungshaft?
Gerade für Beschuldigte in Untersuchungshaft ist eine zuverlässige Strafverteidigung von besonderer Bedeutung.
Wer inhaftiert ist, kann seine Verteidigung nur eingeschränkt selbst organisieren. Deshalb können ausbleibende Kommunikation oder erhebliche Versäumnisse besonders belastend sein.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die notwendige Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist, sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel in Betracht kommt.
Auch Angehörige können dabei helfen, Kontakt zu einem anderen Strafverteidiger herzustellen.
Was tun, wenn der Pflichtverteidiger eine Frist versäumt hat?
Bei versäumten Rechtsmittelfristen ist schnelles Handeln besonders wichtig.
Abhängig vom Verfahrensstand kann insbesondere zu prüfen sein, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder ein anderes prozessuales Vorgehen möglich ist.
Ein Pflichtverteidigerwechsel allein führt nicht automatisch dazu, dass ein bereits verlorenes Rechtsmittel wieder zulässig wird.
Deshalb sollten die konkreten Fristen und Verfahrensunterlagen möglichst umgehend von einem Strafverteidiger geprüft werden.
Pflichtverteidiger wechseln – strafrechtliche Beratung bundesweit
Sie sind mit der Arbeit Ihres Pflichtverteidigers unzufrieden und möchten wissen, ob ein Wechsel möglich ist?
Unsere Kanzlei prüft die rechtlichen Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel und unterstützt Beschuldigte und Angeklagte in strafrechtlichen Angelegenheiten.
Wir sind insbesondere für Mandanten aus Bielefeld, Paderborn, Gütersloh, Herford, Minden und Hannover ansprechbar. Darüber hinaus können sich Ratsuchende aus dem gesamten Bundesgebiet an unsere Kanzlei wenden.
Eine erste Klärung Ihres Anliegens kann nach Absprache auch telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen.
Ob die Übernahme der Verteidigung oder eine gerichtliche Beiordnung möglich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Sie möchten Ihren Pflichtverteidiger wechseln?
Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entpflichtung Ihres bisherigen Verteidigers vorliegen.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und schildern Sie uns Ihre Situation. Besonders bei laufenden Rechtsmittelfristen empfiehlt sich eine zeitnahe Kontaktaufnahme.
Häufige Fragen zum Pflichtverteidigerwechsel
Kann ich einen Pflichtverteidiger ablehnen, weil ich ihm nicht vertraue?
Ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis kann einen Wechsel rechtfertigen, wenn es sich durch konkrete Umstände nachvollziehbar belegen lässt. Eine bloße Behauptung genügt regelmäßig nicht.
Kann ich einen neuen Pflichtverteidiger beantragen?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Aufhebung der bisherigen Bestellung und die Beiordnung eines neuen Verteidigers beantragt werden.
Was kostet ein Pflichtverteidigerwechsel?
Die Kostenfrage hängt unter anderem von der Art des Verteidigerwechsels, einer möglichen zusätzlichen Vergütung und der späteren Kostenentscheidung ab. Die Pflichtverteidigung ist nicht automatisch kostenlos.
Kann ein Pflichtverteidiger bundesweit tätig werden?
Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Strafverteidigers nicht auf seinen Kanzleisitz beschränkt. Ob die Übernahme einer konkreten Pflichtverteidigung möglich und zweckmäßig ist, muss unter Berücksichtigung des Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung geklärt werden.
Kann ich auch einen russischsprachigen Pflichtverteidiger wählen?
Sie können einen geeigneten russischsprachigen Strafverteidiger vorschlagen. Über dessen gerichtliche Beiordnung wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen entschieden.
Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – 5 StR 155/26
Gesetzliche Grundlage: § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO.
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