Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts. Anders als eine Freiheitsstrafe ist sie grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt und kann erhebliche Auswirkungen auf das weitere Leben des Betroffenen haben. Umso höher sind die Anforderungen an die Gerichte.
Mit Beschluss vom 20.01.2026 (1 StR 573/25) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann angeordnet werden darf, wenn die psychische Erkrankung in einem konkreten ursächlichen Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung genügt hierfür nicht.
Der Sachverhalt
Der Beschuldigte litt an einer paranoiden Schizophrenie und hielt sich trotz eines Hausverbots in einer Asylbewerberunterkunft auf. Als ein anderer Bewohner die Gemeinschaftsküche mit einer brennenden Zigarette betrat, entwickelte sich zunächst eine verbale Auseinandersetzung. Kurz darauf schlug der Beschuldigte seinem Gegenüber unvermittelt mit der Faust ins Gesicht.
Der Geschädigte erlitt unter anderem eine Platzwunde an der Oberlippe sowie einen abgebrochenen Schneidezahn.
Das Landgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen sei, und ordnete deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an.
Warum hob der BGH die Entscheidung auf?
Der Bundesgerichtshof beanstandete nicht, dass beim Beschuldigten eine psychische Erkrankung festgestellt worden war. Entscheidend war vielmehr, dass das Landgericht den gesetzlich erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat nicht ausreichend begründet hatte.
Für eine Unterbringung nach § 63 StGB muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen,
- wie sich die psychische Erkrankung konkret auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat,
- weshalb gerade diese Erkrankung zur Anlasstat geführt hat und
- weshalb sich das Tatgeschehen nicht ebenso durch ein Verhalten erklären lässt, das auch bei psychisch gesunden Menschen vorkommen kann.
Nach Auffassung des BGH fehlte es an dieser sorgfältigen Prüfung.
Eine psychische Erkrankung führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit
Der Beschluss verdeutlicht erneut, dass insbesondere eine wahnhafte oder schizophrene Erkrankung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit führt.
Vielmehr muss das Gericht im konkreten Einzelfall feststellen, ob die Tat tatsächlich Ausdruck der psychischen Erkrankung war oder ob andere Ursachen naheliegen. Eine schematische Gleichsetzung von Diagnose und Schuldunfähigkeit ist mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar.
Hohe Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose
Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass im Falle einer erneuten Unterbringungsentscheidung auch die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig begründet werden muss.
Da die Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig auf unbestimmte Zeit erfolgt und einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte darstellt, müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Je näher der Fall an der Grenze einer zulässigen Unterbringung liegt, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Verfahren nach § 63 StGB unterscheiden sich erheblich von gewöhnlichen Strafverfahren. Häufig entscheidet nicht allein die Frage, ob eine Straftat begangen wurde, sondern ob die Voraussetzungen einer möglicherweise jahrelangen oder sogar unbefristeten Unterbringung tatsächlich vorliegen.
Gerade deshalb müssen die Feststellungen des Gerichts und die Ausführungen psychiatrischer Sachverständiger sorgfältig überprüft werden. Fehler bei der Beurteilung des symptomatischen Zusammenhangs, der Schuldfähigkeit oder der Gefährlichkeitsprognose führen immer wieder dazu, dass Entscheidungen in der Revision keinen Bestand haben.
Droht Ihnen oder einem Angehörigen eine Unterbringung nach § 63 StGB?
Steht gegen Sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im Raum, in dem eine forensische Unterbringung nach § 63 StGB droht, sollten Sie möglichst frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf gestellt.
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Fazit
Mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 573/25) bestätigt der Bundesgerichtshof seine strenge Rechtsprechung zur Unterbringung nach § 63 StGB. Eine psychische Erkrankung allein reicht nicht aus. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zum Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat sowie eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose. Angesichts der weitreichenden Folgen einer forensischen Unterbringung ist eine sorgfältige strafrechtliche Prüfung in jedem Einzelfall unerlässlich.



