Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (BGH, Az. 4 StR 680/25) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur unter sehr strengen Voraussetzungen angeordnet werden darf. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei einer schweren psychischen Erkrankung und erheblichen Anlasstaten eine Unterbringung nicht automatisch gerechtfertigt ist. Entscheidend bleibt eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose.
Die hohen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB
Die Unterbringung nach § 63 StGB gehört zu den schwerwiegendsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts. Sie ist regelmäßig zeitlich nicht befristet und greift daher massiv in die Freiheitsrechte des Betroffenen ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb mehrere Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen:
Die Anlasstat muss im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sein.
Die psychische Erkrankung muss ursächlich für die Tat gewesen sein.
Vor allem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Betroffene künftig erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Diese Prognose muss sich auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Krankheitsentwicklung, der bisherigen Straftaten sowie der individuellen Lebenssituation stützen.
Gefährlichkeitsprognose: Nicht jede Rückfallgefahr genügt
Der Bundesgerichtshof hebt nochmals hervor, dass die bloße Möglichkeit weiterer Straftaten nicht ausreicht.
Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Prognose darüber,
– welche Straftaten künftig drohen,
– wie wahrscheinlich diese sind und
– ob sie die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle erreichen.
Gerade diese individuelle Gefährlichkeitsprognose ist der Kern jeder Entscheidung nach § 63 StGB. Pauschale Annahmen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Eigentumsdelikte: Hohe Anforderungen an die Prognose erheblicher Straftaten
Besonders interessant ist die Entscheidung hinsichtlich der Eigentumsdelikte.
Das Landgericht hatte zwar angenommen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung weitere Eigentumsdelikte durchaus möglich seien. Der Bundesgerichtshof beanstandete jedoch nicht, dass das Gericht gleichwohl eine Unterbringung ablehnte.
Der Grund:
Es ließ sich gerade nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass künftig erhebliche Eigentumsdelikte zu erwarten sind.
Die bisherigen Vorstrafen beschränkten sich überwiegend auf leichtere Eigentumsdelikte sowie Hausfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Auch wenn die Anlasstat einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachte, durfte das Gericht diese als außergewöhnlichen Einzelfall bewerten. Eine belastbare Grundlage für die Annahme weiterer erheblicher Vermögensdelikte bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Ebenso fehlten tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass künftig Raub- oder Gewaltdelikte zu erwarten wären.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt erneut, dass § 63 StGB keine Vorsorgemaßnahme für jede psychische Erkrankung ist. Selbst wenn eine Erkrankung fortbesteht und weitere Straftaten möglich erscheinen, muss das Gericht konkret feststellen können, dass künftig erhebliche Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Gerade bei Eigentumsdelikten reicht die bloße Möglichkeit weiterer Diebstähle oder Hehlereien regelmäßig nicht aus. Entscheidend bleibt stets, ob erhebliche Eigentumsdelikte mit schwerem wirtschaftlichem Schaden tatsächlich prognostiziert werden können.
Strafverteidigung bei Unterbringungsverfahren nach § 63 StGB
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann für Betroffene einschneidender sein als eine Freiheitsstrafe. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung.
Ich vertrete bundesweit Beschuldigte, Angeklagte sowie gesetzliche Betreuer in Verfahren, in denen eine Unterbringung nach § 63 StGB im Raum steht. Dabei prüfe ich insbesondere die psychiatrischen Gutachten, die Voraussetzungen der Anlasstat und die vom Gericht vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kritisch und setze mich konsequent für die Rechte meiner Mandanten ein.



