• Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Wann dürfen Immobilien, Konten oder andere Vermögenswerte eingezogen werden?

Kann der Staat eine Immobilie, ein Bankguthaben oder andere Vermögenswerte einziehen, obwohl keine konkrete Straftat nachgewiesen werden kann? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Az. 5 StR 702/24) befasst. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermögensabschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB weitreichende Möglichkeiten eröffnet. Gleichzeitig zeigt sie, dass Gerichte die Herkunft eines Vermögenswertes sorgfältig prüfen und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen müssen.

Der Sachverhalt

Dem Verfahren lag der Erwerb eines Mietshauses sowie weiterer Vermögenswerte zugrunde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren über einen längeren Zeitraum erhebliche Geldbeträge aus dem Ausland nach Deutschland geflossen und für den Erwerb der Immobilie verwendet worden. Die Strafverfolgungsbehörden gingen davon aus, dass die eingesetzten Mittel aus langjähriger organisierter Kriminalität stammten. Zur Verschleierung der tatsächlichen Geldflüsse sollen unter anderem Darlehensvereinbarungen und die Einschaltung nahestehender Personen genutzt worden sein. Zugleich standen den Investitionen keine nachvollziehbaren legalen Einkommensquellen gegenüber.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Einziehungsentscheidung und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte auch ohne Nachweis einer konkreten Vortat abgeschöpft werden können.

Eine bestimmte Straftat muss nicht feststehen

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine selbständige Einziehung nicht voraussetzt, dass eine einzelne Straftat zweifelsfrei nachgewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus rechtswidrigen Taten finanziert wurde.

Damit unterscheidet sich dieses Verfahren deutlich von einer strafrechtlichen Verurteilung. Während dort eine konkrete Tat nachgewiesen werden muss, genügt für die Einziehung eine belastbare Gesamtschau der festgestellten Tatsachen.

Die Herkunft des Vermögens wird umfassend bewertet

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf einzelne Indizien an. Vielmehr sind sämtliche wirtschaftlichen Verhältnisse und Geldbewegungen im Zusammenhang zu betrachten. Dazu können insbesondere gehören:

  • die Höhe der legal erzielten Einkünfte,
  • die Entwicklung des Vermögens über einen längeren Zeitraum,
  • Herkunft und Verwendung von Geldtransfers,
  • Bargeldgeschäfte,
  • Finanzierungen von Immobilien,
  • die Einschaltung Dritter oder familiärer Netzwerke,
  • sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Herkunft der eingesetzten Mittel zulassen.

Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass legale Finanzierungsquellen die Investitionen nicht plausibel erklären können und die vorhandenen Beweisanzeichen auf eine deliktische Herkunft hindeuten, kann eine Einziehung rechtlich zulässig sein.

Finanzierung aus legalen und mutmaßlich deliktischen Geldern

In der Praxis werden Vermögenswerte häufig nicht ausschließlich aus einer einzigen Geldquelle finanziert. Nicht selten fließen legale Einkünfte und Gelder ungeklärter oder mutmaßlich strafbarer Herkunft zusammen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs schließt ein legaler Finanzierungsanteil eine Einziehung nicht automatisch aus. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhältnis zwischen legalen und rechtswidrigen Mitteln sowie die Frage, ob die Einziehung insgesamt angemessen ist.

Gerade in solchen Mischfinanzierungen bestehen häufig Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung.

Rechtsanwalt Matthias Kiunka

Hohe Anforderungen an die gerichtliche Begründung

Auch wenn keine konkrete Vortat festgestellt werden muss, darf eine Einziehung nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, auf welche Tatsachen es seine Überzeugung stützt und weshalb es von einer deliktischen Herkunft des Vermögens ausgeht.

Hierzu gehören insbesondere eine sorgfältige Auswertung der vorhandenen Beweise, eine schlüssige Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine nachvollziehbare Darstellung der Geldflüsse. Fehlen belastbare Feststellungen oder bleiben erhebliche Zweifel ungeklärt, kann die Einziehungsentscheidung angreifbar sein.

Welche Vermögenswerte können betroffen sein?

Die Vermögensabschöpfung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Je nach Einzelfall kommen insbesondere folgende Vermögenswerte in Betracht:

  • Immobilien,
  • Bankguthaben,
  • Bargeld,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • Fahrzeuge,
  • Wertgegenstände,
  • Forderungen sowie
  • Kryptowährungen.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig Vermögensarreste oder Beschlagnahmen angeordnet, die den Zugriff auf das Vermögen erheblich einschränken können.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Gerade Verfahren wegen Vermögensabschöpfung erfordern eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Aus Sicht der Verteidigung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Herkunft der Gelder ausreichend aufgeklärt wurde, ob legale Einkommensquellen vollständig berücksichtigt worden sind und ob die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlich durch die vorhandenen Beweise getragen werden.

Ebenso ist zu prüfen, ob die Anordnung der Einziehung im konkreten Fall verhältnismäßig ist und ob gegen Sicherungsmaßnahmen wie Vermögensarrest oder Beschlagnahme erfolgreich vorgegangen werden kann.

Fazit

Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24) bestätigt der Bundesgerichtshof die weitreichenden Möglichkeiten der selbständigen Vermögensabschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, dass eine Einziehung nicht auf bloßen Verdachtsmomenten beruhen darf. Gerichte müssen ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls umfassend würdigen.

Für Betroffene ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung von erheblicher Bedeutung. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen, internationalen Geldflüssen oder gemischten Finanzierungen bestehen häufig rechtliche und tatsächliche Ansatzpunkte, um die Voraussetzungen einer Einziehung kritisch überprüfen zu lassen.

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