Handy am Steuer: Was ist erlaubt und was nicht?
Jeder weiß mittlerweile, dass das Telefonieren im Auto verboten ist. Doch gilt das auch, wenn man an die Seite fährt und das Auto steht? Was versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff „Nutzung“? Was gilt bei einer Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs?
Diese Fragen und viel mehr erläutert Ihnen der Fachanwalt für Verkehrsrecht unserer Kanzlei. Lassen Sie sich gerne von uns beraten!
Tatbestand des Handy-Verbots
Wenn Sie beim Autofahren mit dem Handy telefonieren, gefährden Sie durch Ihre mangelnde Aufmerksamkeit die anderen Verkehrsteilnehmer und verstoßen damit gegen § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Für alle Fahrzeugführer, also auch Motorrad- und Fahrradfahrer, gilt in § 23 Abs. 1 StVO, dass diese Ihr Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen dürfen, wenn das Telefon hierzu aufgenommen oder gehalten wird. Dies gilt nicht, wenn Sie das Fahrzeug vorher zum Stehen gebracht haben und der Motor ausgeschaltet ist. Doch was ist jetzt erlaubt und was nicht? Unsere Kanzlei und ihre Verkehrsexperten stehen für Sie bereit, auch den kompliziertesten Fall zu lösen!
In der Regel gilt aber, wenn Sie ein Mobiltelefon beim Autofahren in der Hand halten, benutzen Sie es! Übrigens gilt es auch als Telefonieren mit Handy am Steuer, wenn der Anruf wegen fehlender Verbindung nicht zustande kam. Außerdem fallen auch das Telefonieren auf dem Standstreifen, das Versenden einer SMS/Whatsapp, das Nutzen des Mobiltelefons als Diktiergerät, Navigationsgerät oder Organizer unter das Handyverbot am Steuer. Sogar das Wegdrücken eines Anrufs oder das Ablesen der Uhrzeit werden neuerdings geahndet. Im Beschluss vom 21.06.2017, Az. 4 RBs 214/17, vertrat das OLG Hamm sogar die Auffassung, dass das Handyverbot selbst bei Handys ohne SIM-Karte gelten soll.
Die Rechtsprechung begründet diesen sehr weiten Begriff der „Nutzung“ damit, dass die Vorschrift in § 23 Abs. 1a StVO den Zweck verfolge, die psychische Überforderung und Aufmerksamkeitsdefizite der Fahrzeugführer tunlichst zu verhindern.
Rechtsfolgen bei einem Verstoß
Wer also während der Autofahrt mit dem Handy am Ohr erwischt wird, muss sich auf ein Bußgeld von 60,00 € (vor der Punktereform 40,00 €) und einen Punkt im zentralen Verkehrsregister einstellen. Ein Fahrverbot wird in der Regel nicht verhängt.
Ausnahme ist eine ständige Wiederholung des Verkehrsdeliktes. Hier greift § 25 StVO, in dem eine wiederholte Pflichtverletzung mit bis zu 3 Monaten Fahrverbot geahndet werden kann. Kommt es allerdings infolge eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, kann man Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall sogar wegen fahrlässiger Tötung anklagen. Dies kann mehrere Jahre Haft bedeuten. Betroffene Fahrradfahrer hingegen werden nur mit einem Bußgeld von 30,00 € belastet.
Befinden Sie sich gerade in der Probezeit und werden zweimal mit dem Handy am Steuer erwischt, so sind Sie zu einer Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Außerdem wird hier ein Bußgeld von 300,00 € fällig und die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre.
Der Bußgeldbescheid
Wurden Sie beim Telefonieren mit dem Handy am Steuer von Polizisten beobachtet oder wurden Sie von einem Blitzer erwischt, erhalten Sie in der Regel einen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde. Dabei dient das Blitzer-Foto oder die Zeugenaussage des Polizeibeamten als Nachweis der Tat. Sie können gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Spätestens innerhalb dieser Frist sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren, der Sie in diesem Fall über Ihre Chancen und Risiken aufklären und Sie in allen rechtlichen Belangen gegenüber der Behörde vertreten kann.
Wir raten unseren Mandanten, sich nicht gegenüber der Behörde einzulassen. Auch äußern müssen Sie sich in keinem Fall gegenüber den Behörden. Sie können von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ein kompetenter Fachanwalt für Verkehrsrecht übernimmt bei einem Mandat die komplette Kommunikation für Sie und Sie müssen sich um (fast) nichts mehr kümmern! Gerne beraten wir Sie bei einem Handyverstoß.
Rechtsverteidigung bei Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer
Entscheidend für den Erfolg einer Aufhebung der Sanktionen ist vor allem die Qualität des Blitzer-Fotos. Sind Sie oder ist jedenfalls das vorgeworfene Telefonieren nicht eindeutig zu erkennen, ist der Vorwurf, dass Sie Ihr Handy am Steuer benutzt haben nicht nachweisbar. Teilweise sind Bußgeldbescheide fehlerhaft oder nicht vollständig. Der Tatvorwurf muss beispielsweise konkret im Bußgeldbescheid wiedergegeben werden. Daher muss das Geschehen zeitlich und örtlich genau beschrieben werden.
Nicht geahndet wird das Telefonieren über eine Freisprechanlage, das Weiterreichen des Mobiltelefons ohne auf das Display zu schauen, das Aufheben eines Handys und das Telefonieren an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor.
Ebenfalls darf beispielsweise an einer roten Ampel bei ausgeschaltetem Motor aufgrund einer sog. Start-Stopp-Funktion telefoniert werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, az. 1 RBs 17/14).
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Auslegung des Begriffs der „Nutzung“. Wenn Sie das Handy lediglich in der Hand halten, es aber nicht benutzen, beispielsweise wenn es herunterfällt etc. besteht kein Verstoß gegen das Handyverbot. Die Rechtsprechung sieht im alleinigen Halten des Handys kein eigenes Gefährdungspotential. Schließlich dürfe man auch Lebensmittel und Zigaretten während der Fahrt halten, so der Tenor.
Unsere Kanzlei prüft für Sie als Mandanten die behördliche Akte auf entlastende Tatsachen im Falle „Handy am Steuer“. Im Einspruchsverfahren oder dem gerichtlichen Verfahren kann so für Sie ein Freispruch, eine Einstellung oder aber eine erhebliche Reduzierung der Sanktionen erwirkt werden.