Wer kennt das nicht? Kurz vor dem Passieren einer Ampel schaltet diese auf Gelb. Schnell wird daraus das so genannte „Dunkelorange“. Doch welche Sanktionen erwarten mich, wenn ich dabei erwischt werde? Was soll ich tun, wenn ich den Bußgeldbescheid schon in den Händen halte?
Diese Fragen erläutert Ihnen der Fachanwalt für Verkehrsrecht Kiunka. Lassen Sie sich gerne von unserer Kanzlei beraten!
Bußgeldtatbestand
Steht die Ampel auf Rot und Sie fahren trotzdem weiter, kann dies zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen und ist deshalb ein schwerer Verstoß gegen § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer
In der juristischen Praxis unterscheidet man den einfachen vom qualifizierten Rotlichtverstoß.
Um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt es sich, wenn Sie die rote Ampel nach weniger als einer Sekunde, also kurz nach der Umschalt-Phase zwischen „Orange“ und „Rot“, überfahren. Sanktioniert wird ein solcher einfacher Rotlicht-Verstoß mit einem Bußgeld von derzeit 90,00 € und mit einem Punkt im Verkehrszentralregister.
Im Gegensatz dazu spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß, wenn die Ampel beim Überfahren schon länger als eine Sekunde rot war. Hier ist das Bußgeld erheblich höher und man sollte sich auf ein Bußgeld von 200,00 € und zwei Punkte im Verkehrszentralregister sowie einen Monat Fahrverbot einstellen. Steht der Rotlichtverstoß im Zusammenhang mit einer Verkehrsgefährdung, ist mit verschärften Sanktionen zu rechnen.
Je nach Schwere des Verkehrsdeliktes erhöht sich das Regelbußgeld bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß auf 320,00 €. Bei einem Verstoß, der einen Unfall zur Folge hat, erhöht sich das Bußgeld sogar auf 360,00 €. Bei Personenschäden können aber noch höhere Geldstrafen verhängt und/oder längere Fahrverbote ausgesprochen werden. Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, müssen bei jedem Rotlichtverstoß an einem Aufbauseminar teilnehmen. Ein Rotlichtverstoß zählt zu den sog. A-Verstößen.
Vorgehen nach Erhalt des Bußgeldbescheids
Werden Sie seitens der Verkehrsbehörde eines Rotlichtverstoßes bezichtigt und droht Ihnen ein hohes Bußgeld oder ein Fahrverbot, sollten Sie sich zur Sache selber zunächst nicht äußern. Dieses Recht steht Ihnen zu. Sie müssen zu diesem Zeitpunkt weder einen Anhörungsbogen ausfüllen noch einer Vorladung folgen. Sobald Sie den Bußgeldbescheid in den Händen halten, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch bei der zuständigen Behörde einzulegen.
Innerhalb dieser Frist sollten Sie jedoch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren, der Sie in diesem Fall in allen rechtlichen Belangen gegenüber der Behörde vertreten wird. Unsere Kanzlei kann für Sie Einsicht in die Akten der Behörde vornehmen und die komplette Korrespondenz für Sie übernehmen. Sie müssen sich dabei um (fast) nichts mehr kümmern!
Rechtsverteidigung bei Rotlichtverstößen
Bei einem Einspruchsverfahren bietet unsere Kanzlei mehrere Möglichkeiten an, wie man sich gegen die Sanktionen der Verkehrsbehörde wehren kann.
In § 37 Abs. 2 StVO ist festgehalten, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer auf eine ausreichend lange Gelblichtphase verlassen können muss. Innerorts sollte diese bei 50 km/h 3 Sekunden betragen. Außerorts bei 60 km/h sollte sie 4 Sekunden und bei 70 km/h jeweils 5 Sekunden lang sein. Die Gelblichtphase muss also so lang sein, dass der Verkehrsteilnehmer die gelbe Ampel rechtzeitig sieht und mit normaler Bremsung noch vor der roten Ampel halten kann.
Fahrer von Fahrzeugen mit längerem Bremsweg, wie PKW mit Anhänger und schweren Lasten, müssen ihre Fahrgeschwindigkeit so anpassen, dass sie noch vor der Ampelanlage anhalten können. Stellt ein Experte für Verkehrsrecht eine zu kurz bemessene Gelblichtphase fest, wirkt sich diese Situation immer zu Gunsten des Mandanten aus.
Auch die Messung der Rotlichtphase kann mehr oder weniger exakt sein. Ein Rotlichtverstoß muss grundsätzlich von der Verkehrsbehörde mit einer möglichst exakten Messung bewiesen werden. Allerdings reicht für den Beweis eines einfachen Rotlichtverstoßes meist eine Zeugenaussage aus.
Für den Beweis eines qualifizierten Verstoßes bedarf es aber in der Regel eines exakten Messnachweises durch eine so genannte Rotlichtüberwachungsanlage, die die Bewegung des Fahrzeugs durch zwei in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleifen misst.
Für eine exakte Messung ist daher die korrekte Verlegung der Induktionsschleife am vorgesehenen Punkt entscheidend. Liegt diese allerdings in Fahrtrichtung nicht exakt an der Haltelinie, führt dies zu einer unzutreffend längeren Rotlichtzeit. Die Messung ist dann nicht exakt und als Nachweis nicht mehr tragbar, wenn die Behörde dies nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das kann für Sie als Mandanten unserer Kanzlei im besten Fall eine Freisprechung von allen Sanktionen bedeuten!
Problematisch sind darüber hinaus Rotlichtverstöße, die von Polizeibeamten festgestellt wurden. Gerade bei qualifizierten Rotlichtverstößen setzt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Auch andere Argumente können zu Gunsten des betroffenen Fahrers geltend gemacht werden. So wäre die Verhängung eines Fahrverbots eine untragbare Belastung, wenn der Mandant hierdurch seinen Arbeitsplatz verlöre. Ein Fahrverbot könnte unter Umständen auch unverhältnismäßig hart sein, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß auf einer Landstraße bei Nacht begangen wurde, ohne dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Kiunka prüft für Sie als Mandanten die behördliche Akte auf entlastende Tatsachen. So kann sich beispielsweise aus den Unterlagen ergeben, dass die Zeitmessung falsch durchgeführt wurde, die Ampelanlage nicht geeicht oder die Gelbphase zu kurz bemessen war. In einem Einspruchsverfahren kann dies für Sie einen Freispruch oder aber eine erhebliche Reduzierung der Sanktionen bedeuten.