BGH hebt Unterbringung nach § 63 StGB auf: Psychiatrisches Gutachten allein genügt nicht

BGH, Beschluss vom 25. August 2026 – 2 StR 20/26

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gehört zu den schwerwiegendsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts. Sie kann über viele Jahre andauern und bedeutet für den Betroffenen einen tiefgreifenden Eingriff in seine persönliche Freiheit.

Gerade deshalb stellt der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an ihre Anordnung.

Mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 2 StR 20/26) hat der BGH erneut deutlich gemacht: Eine psychische Erkrankung und ein psychiatrisches Gutachten reichen nicht aus, wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung nicht selbst sicher und widerspruchsfrei feststellt.

Was war geschehen?

Dem Verfahren lag ein Vorfall in Kassel zugrunde. Ein Mann hatte einen Polizeibeamten körperlich angegriffen. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte unter anderem an paranoider Schizophrenie und stand zur Tatzeit unter dem Einfluss mehrerer berauschender Substanzen.

Das Landgericht sprach ihn vom strafrechtlichen Vorwurf frei, ordnete jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Der Angeklagte legte Revision ein – mit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil einschließlich der Unterbringungsanordnung auf und verwies das Verfahren an eine andere Jugendkammer zurück.

Warum war die Unterbringungsentscheidung rechtsfehlerhaft?

Der entscheidende Fehler lag in der Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Das Landgericht hatte einerseits angenommen, der Angeklagte sei wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen.

An anderer Stelle hatte es jedoch lediglich die Einschätzung des Sachverständigen übernommen, eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit sei nicht auszuschließen.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Für eine Unterbringung nach § 63 StGB reicht es nicht, dass Schuldunfähigkeit möglicherweise vorlag.

Vielmehr muss das Gericht positiv feststellen, dass die maßgebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund einer überdauernden psychischen Störung tatsächlich bestand.

Auch die bloße Wiedergabe eines psychiatrischen Gutachtens genügt nicht. Das Gericht muss sich mit dessen Ergebnissen auseinandersetzen und eine eigene, nachvollziehbare Überzeugung bilden.

Psychische Erkrankung bedeutet nicht automatisch Unterbringung

Für Betroffene und Angehörige ist dieser Grundsatz besonders wichtig.

Die Diagnose einer Schizophrenie, einer psychotischen Erkrankung oder einer anderen schweren psychischen Störung führt nicht automatisch zu einer Unterbringung im Maßregelvollzug.

Es muss insbesondere geprüft werden:

  • Welche psychische Störung bestand zum Zeitpunkt der Tat?
  • Wie wirkte sie sich konkret auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus?
  • Beruhte die Tat auf dieser Störung?
  • Besteht aufgrund des fortdauernden Zustands die gesetzlich vorausgesetzte Gefahr erheblicher weiterer rechtswidriger Taten?
  • Ist die Unterbringung verhältnismäßig?

Diese Fragen müssen sorgfältig beantwortet werden. Eine Diagnose allein ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Was bedeutet die Entscheidung für die Strafverteidigung?

Wer von einer Unterbringung nach § 63 StGB bedroht ist, benötigt eine Verteidigung, die nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die psychiatrischen Feststellungen und deren rechtliche Bewertung prüft.

Von besonderer Bedeutung sind dabei die psychiatrischen Gutachten, die konkrete Tatsituation, mögliche Widersprüche in den Feststellungen und die gerichtliche Gefährlichkeitsprognose.

Auch wenn bereits ein Unterbringungsurteil ergangen ist, kann eine revisionsrechtliche Überprüfung in Betracht kommen.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Fehler bei der Feststellung der Schuldfähigkeit zur Aufhebung eines Urteils führen können.

Allerdings bedeutet eine erfolgreiche Revision nicht automatisch, dass das Verfahren endgültig beendet ist. Im vorliegenden Fall muss neu verhandelt werden. Dabei kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen.

Unterstützung für Angehörige und gesetzliche Betreuer

Häufig sind es Angehörige oder rechtliche Betreuer, die sich erstmals um anwaltliche Hilfe bemühen.

Gerade wenn ein psychisch erkrankter Mensch selbst Schwierigkeiten hat, seine rechtliche Situation zu erfassen oder seine Interessen wahrzunehmen, kann frühzeitige anwaltliche Unterstützung besonders wichtig sein.

Rechtliche Betreuer sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn gegen die betreute Person ein Strafverfahren geführt wird und eine Unterbringung nach § 63 StGB im Raum steht.

Die strafprozessuale Stellung des Betreuers und seine Vertretungsbefugnisse sind dabei im Einzelfall zu prüfen.

Strafverteidigung bei drohender Unterbringung nach § 63 StGB

Ich unterstütze Mandanten im Strafrecht, insbesondere bei Fragen der Schuldfähigkeit, psychiatrischen Begutachtung und drohenden oder bereits angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Auch Angehörige und rechtliche Betreuer können sich zur Klärung der weiteren Vorgehensweise an meine Kanzlei wenden.

Wenn eine Unterbringung nach § 63 StGB droht oder bereits angeordnet wurde, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf, um den konkreten Sachverhalt und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zu besprechen.

Rechtsgrundlage: BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 2 StR 20/26; §§ 20, 21, 63 StGB.

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