Deal im Strafverfahren, Dokumentationspflicht
Bundesgerichtshof, Urteil des 2. Strafsenats vom 10.7.2013, Az. 2 StR 195/12 –
Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10) zum Deal im Strafverfahren hatte der Bundesgerichtshof erstmals unter Beachtung dieser Maßstäbe über die Transparenz und Dokumentation von Gesprächen mit dem Ziel der Verständigung zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Koblenz im Urteil vom 6. September 2011 (Az. 2050 Js 12 603/07 – 4 KLs) die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung gemäß § 257c StPO vorgenommen.
Im Laufe des Verfahrens waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte. Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Dies beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge.
Darin sah der Bundesgerichtshof keine unzulässige Protokollrüge, sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung. Durch die Normen der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO soll Transparenz in der Hauptverhandlung des Verfahrens herbeiführt werden, indem der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitgeteilt wird. Damit eine effektive Kontrolle möglich ist, ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist. Dies ist ein Verfahrensfehler, auf dem das anschließende Urteil in der Regel beruht.