Strafschärfende Verurteilung wegen einschlägiger Vorstrafe – Rechtsmittel – § 46 Abs. 2 StGB
Vor Gericht werden immer wieder Angeklagte zu einer erhöhten Strafe verurteilt, weil der Richter Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt hat.
1.Einschlägige Vorstrafe
Was ist unter einer einschlägigen Vorstrafe zu verstehen?
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die vorherige Verhängung einer Strafe dann strafschärfend ins Gewicht fällt, wenn die Notwendigkeit spezialpräventiv auf den Täter einzuwirken erhöht ist, weil dieser die mit früheren Verurteilungen gesetzten Warnungen und Hemmschwellen außer Acht gelassen hat.
Der Hintergrund einer höheren Strafe ist somit, dass dieser eine erhöhte Warnfunktion im Hinblick auf die erneute Tatbegehung zugeschrieben wird.
2.Nicht jede Vorverurteilung kann berücksichtigt werden
Wann kann eine Strafe wegen einer Vorverurteilung erhöht werden?
So kann die mehrfache Begehung von Äußerungsdelikten mit der gleichen Stoßrichtung unproblematisch als einschlägig betrachtet werden. Ob es sich hierbei nun um eine Beleidigung oder eine Volksverhetzung handelt, ist soweit unerheblich. Problematisch ist die Strafschärfung allerdings dann, wenn die Delikte nur einen Ausschnitt aus den durch die Tatbestandsüberschrift erfassten Lebenssachverhalten darstellen. In diesen Fällen muss der Begriff der einschlägigen Vorverurteilung nämlich enger verstanden werden.
3.Rechtsmittel gegen Verurteilung wegen einschlägiger Vorstrafe
Zuweilen erfolgt eine Verurteilung wegen einer einschlägigen Vorstrafe zu Unrecht. Damit ein Revisionsgericht eine entsprechende Verurteilung überprüfen kann, muss in der Regel der der Vorverurteilung zugrunde liegende Sachverhalt aussagekräftig im Urteil mitgeteilt werden.
So hat das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 02.06.2017, Az. III-1 RVs 117/17, das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen aufgehoben, weil das Gericht den Begründunganforderungen nicht nachgekommen ist. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte mehr als 30 Jahre wegen Verkehrsstraftaten in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten hatte die Vortaten als einschlägige Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt. Das Oberlandesgericht bemängelte, dass seit der letzten Trunkenheitsfahrt mehr als 8 Jahre vergangen seien und eine strafschärfende Berücksichtigung wegen der Vorstrafen ausführlicher hätte begründet werden müssen.
4.Erfolgschancen des Rechtsmittels – Revision
Dem zuvor geschilderten Sachverhalt kann entnommen werden, dass eine Überprüfung des Urteils bei strafschärfender Berücksichtigung so genannter einschlägiger Vorstrafen durchaus lohnenswert sein kann. Viele Gerichte sind schlicht überlastet, so dass sich auch immer wieder Fehler bei der Urteilsbegründung einschleichen oder aber Vorstrafen schlicht zu Unrecht strafschärfend berücksichtig werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie gern bei der Überprüfung Ihres Urteils. Bitte beachten Sie allerdings die Rechtsmittelfristen.