Kein Drogenvortest über Umweg – Freiwilligkeit darf nicht ausgehebelt werden

AG Suhl, Urteil vom 18.03.2025 – 2 OWi 310 Js 2684/25

Kernaussage

Wenn ein Betroffener einen freiwilligen Drogenvortest verweigert, darf die Polizei keine Umgehungsstrategien anwenden, etwa indem sie Gegenstände, die der Fahrer zwangsläufig aushändigen muss (z. B. den Führerschein), für einen ungefragten Wischtest nutzt.

Solche Testergebnisse sind unverwertbar.

Der Fall

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt zu haben.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellten die Beamten gerötete Augen und leicht verengte Pupillen fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest war negativ. Einen freiwilligen Drogenvortest lehnte der Betroffene ausdrücklich ab. Daraufhin führten die Beamten ohne Zustimmung einen Drogenoberflächentest mit dem Führerschein des Betroffenen durch. Einem Dokument, das er ihnen ohnehin aushändigen musste. Dieser Test zeigte ein positives Ergebnis auf Kokain und Amphetamin. Anschließend wurde eine Blutentnahme angeordnet. In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung der Verwertung der toxikologischen Untersuchung.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Suhl folgte der Argumentation der Verteidigung und entschied:

Der Wischtest mit dem Führerschein war unzulässig, da dadurch die Freiwilligkeit eines Vortests umgangen wurde. Die Ergebnisse des Bluttests sind nicht verwertbar, weil sie auf einer rechtswidrigen Begründung beruhen. Die körperlichen Anzeichen (gerötete Augen, Pupillengröße von 3 mm) reichten nicht als Verdachtsmomente aus, um eine Blutentnahme zu rechtfertigen. Damit fehlten sämtliche verwertbaren Beweise für einen Konsum von Betäubungsmitteln. Der Betroffene wurde freigesprochen.

Warum ist das wichtig?

Das Urteil stärkt die Rechte von Verkehrsteilnehmern: Ein Drogenvortest bleibt freiwillig. Die Polizei darf negative Entscheidungen nicht durch „Tricks“ wie den Test von Ausweisdokumenten umgehen. Blutentnahmen benötigen echte, tragfähige Verdachtsmomente und keine bloßen Mutmaßungen. Für Betroffene bedeutet das:

Wer seine Rechte kennt, kann sich erfolgreich gegen unzulässige Ermittlungsmaßnahmen wehren.

Dieses Urteil schafft wichtige Klarheit für Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG und stärkt die Verhältnismäßigkeit im Straßenverkehrsrecht.

Wenn bei einer Kontrolle fragwürdige Tests durchgeführt wurden oder eine Blutentnahme nicht rechtmäßig angeordnet wurde, bestehen oft gute Chancen auf einen Freispruch.