Vermischung von legalen und illegalen Geldern – Einziehung von Grundstücken bei Mischfinanzierung

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 (LG Aachen)
§ 76a Abs. 4 S. 1 StGB

Wenn für den Erwerb von Vermögenswerten, etwa Immobilien, sowohl legale als auch illegale Gelder verwendet werden, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Einziehung möglich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu nun klargestellt, dass bei der sogenannten Mischfinanzierung die Grundsätze heranzuziehen sind, die für Fälle der Geldwäsche mit „Teilkontamination“ entwickelt wurden.

Der Fall:

Die Ehefrau eines wegen Drogenhandels verurteilten Mannes hatte mehrere Immobilien erworben, teils allein, teils gemeinsam mit ihrem Ehemann. Finanziert wurden die Grundstücke überwiegend über Bankdarlehen, teilweise aber auch mit Geldern aus den Drogengeschäften ihres Mannes.
Um einen staatlichen Zugriff zu verhindern, ließ der Ehemann die Immobilien auf seine Frau eintragen. Das Landgericht (LG) Aachen ordnete daraufhin die Einziehung der Grundstücke an, soweit sie ihr gehörten.

Gegen diese Entscheidung legte die Einziehungsbeteiligte Revision ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hob die Einziehungsentscheidung auf. Zwar sei grundsätzlich möglich, auch bei Mischfinanzierungen eine Einziehung anzuordnen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der eingesetzten Gelder aus Straftaten stammt. Allerdings müsse das Gericht genau prüfen, wie hoch der Anteil der illegalen Gelder („Bemakelungsquote“) an den Gesamtaufwendungen sei.

Das LG Aachen hatte dies versäumt und die Bemakelung pauschal auf das Gesamtvermögen bezogen, ohne für jedes Grundstück eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Damit war dem BGH eine Nachprüfung nicht möglich.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Die teilweise Finanzierung von Immobilien durch Bankkredite steht einer Einziehung nicht grundsätzlich entgegen.
  • Entscheidend ist, ob der Anteil illegaler Gelder an der Finanzierung bei wirtschaftlicher Betrachtung erheblich ist.
  • Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind unter anderem zu berücksichtigen:
    • Das Ausmaß der Bösgläubigkeit der betroffenen Person,
    • die Höhe der Bemakelungsquote,
    • der Verkehrswert der Immobilie,
    • sowie die Herkunft der zur Finanzierung eingesetzten Mittel.
  • Eine pauschale Einziehung ohne genaue Ermittlung dieser Faktoren verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Praktische Bedeutung:

Der Beschluss betont, dass bei Einziehungen nach § 76a Abs. 4 StGB, insbesondere in Fällen, in denen legale und illegale Geldmittel vermischt wurden, eine detaillierte wirtschaftliche Betrachtung erforderlich ist. Gerichte dürfen nicht pauschal davon ausgehen, dass alle Vermögenswerte eines Beschuldigten oder Angehörigen aus Straftaten stammen.

Für Betroffene bedeutet dies: Auch wenn eine Verbindung zu Straftaten besteht, kann eine Einziehung nur dann erfolgen, wenn der illegale Anteil an der Finanzierung nicht völlig unerheblich ist und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt.