Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.03.2026 – 2 StR 396/25) hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim schweren Bandendiebstahl erneut präzisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren wegen Bandendiebstahls (§ 244a StGB) von erheblicher Bedeutung.
Der Sachverhalt
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Mitglied einer Diebesbande zu sein. Während unbekannte Bandenmitglieder in der Nacht hochwertige Fahrräder entwendeten und anschließend abtransportierten, soll der Angeklagte erst später bei der Zerlegung der Fahrräder tätig geworden sein. Seine Aufgabe bestand darin, die Umgebung zu beobachten und den Abbau der Fahrräder in einem Transporter abzusichern.
Das Landgericht wertete dieses Verhalten als Beteiligung an mehreren Fällen des schweren Bandendiebstahls.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung insoweit auf. Nach Auffassung des Gerichts war der eigentliche Diebstahl bereits beendet, als der Angeklagte tätig wurde.
Maßgeblich war, dass die Täter die gestohlenen Fahrräder bereits erfolgreich abtransportiert und damit gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt hatten. Die spätere Unterstützung beim Zerlegen der Fahrräder konnte deshalb keine Mittäterschaft am Diebstahl mehr begründen.
Der BGH stellte klar:
Bedeutung für die Strafverteidigung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Vorwürfen des Bandendiebstahls sorgfältig zwischen der eigentlichen Tatausführung und späteren Handlungen unterschieden werden muss. Ermittlungsbehörden und Gerichte dürfen nicht jede Unterstützung im Zusammenhang mit einer Beute automatisch als Mittäterschaft bewerten.
Gerade in Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls, Mittäterschaft, Hehlerei oder Begünstigung kommt es auf eine exakte rechtliche Einordnung des jeweiligen Tatbeitrags an. Bereits geringe Unterschiede im Zeitpunkt und Umfang der Beteiligung können erhebliche Auswirkungen auf Strafbarkeit und Strafmaß haben.
Fazit: Wer erst tätig wird, nachdem der Diebstahl bereits beendet ist und die Täter gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt haben, macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht wegen Mittäterschaft am Diebstahl strafbar.
