Es passiert jeden Tag auf unseren Straßen und in unseren Parkhäusern – Unfallflucht. Manchmal passiert es aus Angst vor den Folgen, in einigen Fällen bemerkt der Fahrer den Unfallschaden nicht einmal. Häufig hinterlässt man in gutem Glauben einen Zettel mit seinen Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug und dennoch wird man der Unfallflucht beschuldigt.
Was Sie erwartet, wenn Sie der Fahrerflucht beschuldigt werden und wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten sollten, erläutert Ihnen unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht. Wenden Sie sich für eine professionelle Beratung gerne an unseren Rechtsexperten!
Der Straftatbestand: Wann spricht man eigentlich von Unfallflucht?
Mit Unfall- bzw. Fahrerflucht ist der Tatbestand laut § 142 Strafgesetzbuch gemeint, in dem diese als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort definiert wird. Im Allgemeinen heißt es dort, dass jeder, der an einem Unfall beteiligt ist und sich vor Feststellung seiner Personalien unerlaubt entfernt, einen Unfall bzw. Fahrerflucht begeht. Für alle Eventualitäten und Vorkommnisse ist die Kanzlei Rudolph Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Die Rechtsfolgen
Wann und wie hoch wird eine Unfallflucht bestraft?
Während die Unfallflucht bei einem absichtlich weiterfahrenden Fahrzeugführer ziemlich eindeutig ist, gibt es z.B. bei so genannten Parkremplern Grauzonen. Ist der PKW-Besitzer des beschädigten Wagens nicht aufzufinden, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Wie lang das ist, hängt von Faktoren wie den Örtlichkeiten, der Tageszeit etc. ab.
In der Regel sollte man 20-60 Minuten Wartezeit einplanen oder sofort die Polizei informieren. Wenn Sie beispielsweise beim Parken versehentlich und unbemerkt einen kleinen Kratzer in die Tür eines anderen Fahrzeugs verschuldet haben und die Örtlichkeiten verlassen, ist dies in der Regel keine Unfallflucht. Eine Unfallflucht ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar.
Ebenso wenig gilt das Weiterfahren nach einem Wildunfall als Fahrerflucht, da das Tier rechtlich als Sache betrachtet wird. Da Wildtiere keine Besitzer haben, kommt auch keine Sachbeschädigung in Betracht. Auch, wenn Sie versehentlich eine Katze oder einen Hund überfahren und sich vom Unfallort entfernen, können Sie nicht wegen Fahrerflucht belangt werden.
Wird Ihnen eine Unfallflucht vorgeworfen, beraten wir Sie gerne. Im Beratungsgespräch muss dann erörtert werden, welcher Schaden beim Unfall verursacht wurde. Hiervon hängt die Höhe der Sanktionen entscheidend ab. Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Strafe für Fahrerflucht mit drei Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe sanktioniert werden.
Bei einer Unfallflucht können dem Beschuldigten Bußgelder drohen, deren Höhe vom Schweregrad des Schadens abhängt. Ab einem Wert von 1.500,00 € liegt ein bedeutsamer Schaden vor, bei der in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen wird. Außerdem werden ein bis drei Punkte im Zentralen Verkehrsregister fällig. In manchen Fällen wird sogar ein Fahrverbot verhängt.
Während bei einem Sachschaden nur Schäden an Fahrzeugen verursacht werden, sind bei Unfällen mit Personenschäden auch Fahrzeugführer verletzt oder getötet worden. Begehen Sie in dieser Situation Fahrerflucht, müssen Sie mit härteren Sanktionen bis hin zu drei Jahren Freiheitsentzug rechnen. In minderschweren Fällen wird lediglich eine Geldstrafe fällig.
Begehen Sie eine Fahrerflucht in der Probezeit, müssen Sie außerdem an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Die Rechtsverteidigung
Wie soll ich mich bei einer Anzeige wegen Unfallflucht verhalten?
Rechtsanwalt Kiunka rät seinen Mandanten gegenüber der Polizei stets keine weiteren Angaben zum Unfall zu machen und sofort mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.
In einem ersten Beratungsgespräch wird er dann für Sie als Mandanten herausfinden, ob der Vorwurf einer Fahrerflucht überhaupt gerechtfertigt ist. Wenn ja, prüft er, wie hoch das Strafmaß ausfallen könnte und welche mildernden Umstände im Gerichtsverfahren möglicherweise zum Tragen kommen.
Haben Sie eine Anzeige wegen Unfall- bzw. Fahrerflucht erhalten und sind sich keiner Schuld bewusst, wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Kiunka, der Ihnen bei jedem weiteren Schritt hilfreich zur Seite steht. Wenn Sie den Unfallschaden nicht bemerkt haben und den Unfallort deshalb verlassen haben, haben Sie nicht vorsätzlich gehandelt. In vielen Fällen wirft die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen allerdings vor, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt.
Aufgrund der Unschuldsvermutung muss der Staatsanwalt beweisen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, was allerdings häufig aus den Umständen geschlussfolgert wird. Teilweise wird hier ein Unfallgutachten zu Rate gezogen, in dem der Unfallhergang beschrieben ist. Kann die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen, dass Sie Kenntnis von den Schäden gehabt haben, kommt es zum Freispruch.
Haben Sie möglicherweise den Unfallort aus Panik vor den Konsequenzen unerlaubt verlassen und bereuen Ihre Entscheidung, dann haben Sie innerhalb von 24 Stunden die Möglichkeit der Selbstanzeige. In diesem Fall ist es dringend ratsam, sich vorher mit Herrn Rechtsanwalt Kiunka in Verbindung zu setzen. Er übernimmt dann alle weiteren rechtlichen Schritte für Sie als Mandanten. Bei einer Selbstanzeige kann es nämlich zu einer Strafmilderung oder sogar zu einer Einstellung kommen.
Übrigens verjährt der Straftatbestand der Fahrerflucht nach fünf Jahren. Sie dürfen nach Ablauf der fünf Jahre für diese Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.