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Rechtsanwalt Matthias Kiunka
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Keine MPU trotz 1,6 Promille oder mehr?

10. Mai 2013/in Strafverteidiger

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, wenn eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde. Bei dieser Entscheidung steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessensspielraum zu.

 

Hier stellt sich zunächst die Frage, auf welche Informationen die Fahrerlaubnisbehörde zurückgreifen kann bzw. darf.

 

Zunächst gilt gemäß § 3 Abs. 3 StVO, dass solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf. Danach ist die Behörde jedoch dazu befugt. Aufgrund dieser Feststellungen des Gerichts kann die Behörde anordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.

 

Aus § 3 Abs. 4 StVG geht allerdings hervor, dass nicht zum Nachteil des Straftäters vom Inhalt des Urteils abgewichen werden kann. Wenn also das Gericht den Wegfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht – den Straftäter somit als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht -, kann die Straßenverkehrsbehörde keine MPU anordnen.

 

Wer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung

 

1. die erfolgreiche Teilnahme an einer individualpsychologischen Verkehrstherapie zur Rehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer und

2. Alkohol-Abstinenz

 

nachweisen kann, hat trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB gute Chancen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

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