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Rechtsanwalt Matthias Kiunka
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Pflichtverteidiger wechseln: Voraussetzungen und Möglichkeiten eines Pflichtverteidigerwechsels

BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.09.2026, Aktenzeichen 5 StR 340/26

Wer in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen hat, stellt manchmal erst später fest, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert. Der Pflichtverteidiger ist kaum erreichbar, es bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten oder das notwendige Vertrauen in die Verteidigung ist verloren gegangen.

Dann stellt sich die Frage: Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln und einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bekommen?

Grundsätzlich ist ein Pflichtverteidigerwechsel möglich. Allerdings genügt es nicht in jedem Fall, dass der Beschuldigte mit seinem bisherigen Verteidiger unzufrieden ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Wann bekommt man überhaupt einen Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil sich ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt finanziell nicht leisten kann. Die Pflichtverteidigung hängt vielmehr davon ab, ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine erhebliche Straferwartung besteht, dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, Untersuchungshaft im Raum steht oder das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird. Auch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die fehlende Fähigkeit des Beschuldigten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, können eine notwendige Verteidigung begründen.

Darf ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?

Auch bei einer Pflichtverteidigung muss der Beschuldigte grundsätzlich nicht einfach irgendeinen vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt akzeptieren.

Vor der Bestellung soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Ein rechtzeitig benannter Rechtsanwalt ist grundsätzlich als Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.

Deshalb kann es sinnvoll sein, sich bereits unmittelbar nach Erhalt eines gerichtlichen Schreibens zur Benennung eines Pflichtverteidigers an einen Strafverteidiger zu wenden.

Ist bereits ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet worden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch ein Wechsel in Betracht kommen.

Wann kann ein Pflichtverteidiger gewechselt werden?

Die Voraussetzungen des Pflichtverteidigerwechsels sind insbesondere in § 143a StPO geregelt.

Ein wichtiger Fall liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet erscheint.

Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Eine erhebliche Pflichtverletzung des bisherigen Verteidigers kann beispielsweise für einen Wechsel sprechen. Dagegen genügt die bloße Aussage, man sei mit seinem Pflichtverteidiger unzufrieden oder wünsche lieber einen anderen Rechtsanwalt, regelmäßig nicht.

Aktuelle Entscheidung des BGH zum Pflichtverteidigerwechsel

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 2026 – 5 StR 340/26 die Anforderungen an einen Pflichtverteidigerwechsel erneut konkretisiert.

Danach ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen. Die Gründe müssen substantiiert dargelegt werden. Es müssen also konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, weshalb eine weitere vertrauensvolle Verteidigung nicht mehr möglich sein soll.

Der BGH stellt zugleich klar, dass bloße Differenzen über die Verteidigungsstrategie grundsätzlich nicht ausreichen.

Für Beschuldigte bedeutet das: Ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel sollte sorgfältig begründet werden. Pauschale Vorwürfe gegenüber dem bisherigen Verteidiger können dazu führen, dass das Gericht den Antrag ablehnt.

Mein Pflichtverteidiger meldet sich nicht – reicht das für einen Wechsel?

Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an.

Nicht jeder verzögerte Rückruf oder jede Meinungsverschiedenheit rechtfertigt sofort einen Pflichtverteidigerwechsel. Wenn jedoch beispielsweise über längere Zeit praktisch keine Kommunikation stattfindet, notwendige Verteidigungshandlungen unterbleiben oder andere erhebliche Probleme bestehen, sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen.

Entscheidend ist, die tatsächlichen Vorgänge möglichst konkret festzuhalten.

Kann ich einen bestimmten neuen Pflichtverteidiger benennen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt benennen, der seine Verteidigung übernehmen soll.

Ob der gewünschte Rechtsanwalt tatsächlich beigeordnet werden kann, hängt unter anderem vom Verfahrensstand und den Voraussetzungen des jeweiligen Wechselgrundes ab.

Deshalb sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit dem gewünschten Strafverteidiger aufgenommen werden.

Pflichtverteidiger wechseln – anwaltliche Prüfung

Wenn Sie bereits einen Pflichtverteidiger haben, aber erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit bestehen, kann ich prüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO vorliegen.

Schildern Sie mir hierzu möglichst konkret:

  • welches Strafverfahren gegen Sie geführt wird,
  • welches Gericht zuständig ist,
  • ob bereits ein Pflichtverteidiger bestellt wurde,
  • seit wann die Beiordnung besteht,
  • welche konkreten Probleme mit dem bisherigen Pflichtverteidiger bestehen und
  • ob bereits ein Hauptverhandlungstermin bestimmt wurde.

Nach Prüfung der konkreten Situation kann geklärt werden, ob ein Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers in Betracht kommt und wie dieser gegenüber dem zuständigen Gericht zu begründen ist.

Sie suchen einen Pflichtverteidiger oder möchten prüfen lassen, ob ein Wechsel Ihres bisherigen Pflichtverteidigers möglich ist? Kontaktieren Sie meine Kanzlei möglichst frühzeitig.

  • Pflichtverteidiger wechseln: Wann ist ein Pflichtverteidigerwechsel möglich? – BGH 18.09.2026, 5 StR 340/2625. September 2026 - 14:41
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