Die Höhe der Fallpauschalen der Vergütung eines Betreuers bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG. Entscheidend hierfür ist der gewöhnliche Aufenthaltsort. Das Landgericht Bielefeld ist der Auffassung, dass eine ambulant betreute Wohnform nicht mit einem Heim gleichzusetzen ist.

23 T 715/20 — Landgericht Bielefeld

2 XVII 1507/18 T — Amtsgericht Bielefeld

In dem Betreuungsverfahren

für … wohnhaft … Bielefeld,

Beteiligte:

1)            die vorgenannte Betroffene,

2)            Rechtsanwalt … Bielefeld,

Betreuer,

3)            die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Bielefeld,

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 06.11.2020 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.10.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht Dr. … und den Richter am Amtsgericht … am 22.12.2020 beschlossen:

Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird abgelehnt. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Beschwerdegericht ist für eine Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Denn die Beschwerde ist unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von über 600,00 Euro nicht erreicht wird. Denn beantragt war eine Vergütung von 1.188 Euro, während die durch den angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung 846,00 Euro beträgt. Die Beschwer beläuft sich somit auf lediglich 342 Euro.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht ausnahmsweise zugelassen.

Bei der sofortigen Beschwerde handelt es sich um mithin um eine befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPfIG, über die das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit abschließend zu entscheiden hat.

In der Sache weist die Kammer darauf hin, dass die hier vereinbarte ambulant betreute Wohnform der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vergleichbar sein dürfte. Die Voraussetzungen des – vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG 1. V. m § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen “aus einer Hand” zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt wird (BGH, BtPrax 2019, 73).

Zwar sieht der Vertrag mit der Stiftung B. (BI. 26 ff. SHV) eine Koppelung zwischen der Wohnungsvermietung und der Abnahme von Betreuungsleistungen vor. Die vereinbarten Betreuungsleistungen sind jedoch einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem Heim nicht vergleichbar. Die vermietete Wohnung wird unmöbliert zur Verfügung gestellt und es erfolgt keine Verpflegung. Zudem werden nach § 2.2. Abs. la und Anlage 8 des Vertrages keine Pflegeleistungen, sondern ausschließlich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII erbracht. Der Umfang dieser Leistungen liegt mit 10 Wochenstunden deutlich unter dem einer vollstationären Einrichtung. Es besteht nach Anlage 8 des Vertrages zudem keine Versorgungssicherheit bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer eventuellen Pflegebedürftigkeit, weshalb insoweit eine Vertragsanpassung ausdrücklich ausgeschlossen ist.